Betreuungsanspruch

Besteht in der Familie vor dem ersten Lebensjahr ein Bedarf an Kinderbetreuung, kann Kindertagespflege im Rahmen

  • einer Erwerbstätigkeit
  • Arbeitssuche
  • Schulausbildung, Hochschulausbildung
  • Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit
  • Förderung des Kindes aufgrund einer besonderen familiären Situation

bewilligt werden.

Seit dem 01. August 2013 haben Kinder ab dem ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch gemäß §24 Abs. 2 SGB VIII, auf einen Betreuungsplatz (U3-Betreuung). Die Kindertagespflege wurde der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung gleichgestellt. Eltern können den Betreuungsort bis zum 3. Lebensjahr ihrer Kinder frei wählen (Wunsch- und Wahlrecht).

Ab dem 3. Geburtstag des Kindes hat die institutionelle Betreuung in einer Kindertageseinrichtung Vorrang. Darüber hinaus ist eine ergänzende Betreuung der über 3-jährigen Kinder gemäß

§24 Abs. 3 SGB VIII möglich (Randzeitenbetreuung), sollte die Einrichtung den Bedarf nicht abdecken können.

Kindertagespflege kann grundsätzlich bis zum 14. Lebensjahr bewilligt werden.